Fischereiordnung Anglerbund Bavaria
Stand: 26.03.2026
Präambel
Diese Fischereiordnung regelt die Angelfischerei der Erlaubnisscheininhaber (Mitglieder des Vereins und Gastfischer) an den Vereinsgewässern. Oberstes Prinzip ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die ordnungsgemäße Angelfischerei beinhaltet u.a. die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit am Angelgewässer und dessen Zugängen, die Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften sowie eine aktive Unterstützung aller dem Schutz der Gewässer dienenden Maßnahmen.
1. Geltungsbereich und Rechtsverweise
Für die Ausübung der Angelfischerei gelten die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Bezirksfischereiordnung Oberbayern, Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG) und Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Vereinsinterne schutz- bzw. hegebedingte Bestimmungen und Verschärfungen werden im Fischereierlaubnisschein („Erlaubnisschein“), durch Rundschreiben, E‑Mail und über die Applikation „Angelroute“ („App“) bekannt gemacht und sind verbindlich.
2. Verhalten am Wasser
- Jeder ist verpflichtet, sich vor dem Angeln zu informieren, ob Einschränkungen bei der Ausübung der Angelfischerei am jeweiligen Gewässer zu beachten sind (z. B. Sperrzeiten).
- Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen; eine Verunreinigung ist untersagt. Alle Abfälle (inkl. Fischreste) sind mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere Personen, die Gewässer und die Umwelt nicht geschädigt werden.
- Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand zwischen den Anglern eingehalten wird. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung.
- Die Anfahrt an die Gewässer muss auf dafür freigegebenen Straßen und Wegen erfolgen. Das Parken am Lech mit KFZ ist nur auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen erlaubt. Das Überfahren von Wiesen, landwirtschaftlichen Flächen und Nutzflächen ist untersagt.
3. Erlaubnisscheine und Fangdokumentation
- Die Ausübung der Angelfischerei ist erlaubnispflichtig. Erlaubnisscheine für Mitglieder werden für alle Gewässer als Jahreskarten digital über die App ausgegeben. In begründeten Ausnahmefällen und sofern der Vorstand zustimmt, kann die Ausgabe der Erlaubnisscheine auf Antrag des Mitglieds in Papierform erfolgen.
- Fischereischein und gültige Erlaubnisscheine (Papier oder digital per mobilem Endgerät) sind stets mitzuführen. Gleiches gilt für die ausgereichten Fanglisten in Papierform.
- Gastfischer können Erlaubnisscheine für hierfür vorgesehene Gewässer – in der Regel als Tageskarten - erwerben.
- Vor dem Beginn des Fischens muss zwingend jede Begehung des Gewässers über die App digital dokumentiert werden (Eintragungspflicht).
- Soweit Mitglieder oder Gastfischer Erlaubnisscheine in Papierform besitzen, muss die Begehung des Gewässers auf der mitzuführenden Fangliste vor Beginn des Fischens eingetragen werden. Ist die Ausübung der Angelfischerei an einem Gewässer auf eine bestimmte Anzahl an Tagen pro Woche/Monat/Jahr begrenzt, muss vor dem Beginn des Fischens die Begehung nur auf dem Erlaubnisschein an vorgesehener Stelle eingetragen werden.
- Jeder dem Gewässer entnommene Fisch ist sofort nach dem waidgerechten Versorgen des Fisches - bei digitalen Erlaubnisscheinen in der App und bei Erlaubnisscheinen in Papierform auf der hierfür vom Verein bereitgestellten Fangliste - mit Datum, Uhrzeit, Größe und Gewicht einzutragen.
- Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheins in Papierform hat am Ende des Jahres zusätzlich eine Jahresfangliste zu erstellen und beim Gewässerwart oder in der Geschäftsstelle des Vereins spätestens bis zum 31.12. unaufgefordert abzugeben.
4. Angelgeräte und Methoden
- Jeder hat die für das jeweilige Gewässer geltenden Bestimmungen und Einschränkungen zur Verwendung und zum Einsatz des Angelgeräts ausnahmslos einzuhalten.
- Die Verwendung von Reusen und Legangeln ist verboten. Krebsteller dürfen ausschließlich im Loisach-Isar-Kanal zum Fang von Signalkrebsen verwendet werden. Im Übrigen ist die Verwendung von Krebstellern verboten.
- Verboten ist das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen (z. B. in Fischaufstiegshilfen). Entsprechende Beschilderungen an den Gewässern sind zu beachten und einzuhalten.
- Wo für den waidgerechten Umgang mit gefangenen Fischen erforderlich, ist ein Spundwandkescher mitzuführen und zu verwenden, insbesondere an den Wehren am Lech (Scheuring/Prittriching). Zudem ist stets das erforderliche Zubehör wie geeignetes Landegerät (z. B. Kescher), Messer und Schlagholz zum Betäuben der Fische mitzuführen.
- Ausgelegte Angeln (einschließlich Krebsteller) müssen sich unter ständigem Sichtkontakt und in unmittelbarer Zugriffsnähe des Anglers befinden. Wer den Angelplatz verlässt, hat alle Angeln aus dem Wasser zu nehmen.
- Lebende Köderfische sind verboten.
5. Tierschutz und Behandlung gefangener Fische
- Fische, die während der Schonzeit gefangen werden und untermaßige Fische sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen.
- Werden Fische beim Fang nachhaltig verletzt, sodass sie nicht mehr überlebensfähig sind, sind sie unverzüglich tierschutzgerecht zu töten und zu entnehmen. Sie werden auf ein geltendes Fanglimit angerechnet.
- Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringste Dauer zu beschränken. Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Art- und gewässerspezifische Verbote bleiben vorbehalten.
6. Schonzeiten und Mindestmaße
- Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße. Etwaige vereinsinterne, hegebedingte Abweichungen (z. B. größere Mindestmaße, verlängerte Schonzeiten, Fangverbote) ergeben sich aus den jeweiligen Erlaubnisscheinen.
- Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts nur dann wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels dient (insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten) und die zurückzusetzende Fischart auf dem jeweiligen Erlaubnisschein aufgeführt ist. Dies soll insbesondere für Nasen gelten, die prinzipiell zu schonen sind.
7. Fangbeschränkungen, Sperrzeiten für Gewässer
- Jeder hat die für das jeweilige Gewässer laut Erlaubnisschein und den gesetzlichen Vorgaben geltenden Bestimmungen zur Angelfischerei ausnahmslos einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die in den Erlaubnisscheinen näher geregelten Fangbeschränkungen (z. B. nach Art und Anzahl der Fische, Fanglimits, etc.).
- Gelten für eine Fischart Fangbegrenzungen (insbesondere Fanglimits), ist das Angeln auf diese Fischart nach dem Erreichen der Fangbegrenzung sofort einzustellen.
- Die für das jeweilige Gewässer geltenden Sperrzeiten sind vollständig einzuhalten. Ist das Ende einer Sperrzeit mit einem Tagesdatum angegeben, endet die Sperrzeit mit Ablauf des Tagesdatums um 24:00 Uhr. Beispiel: Gilt eine Sperrzeit vom 16.03. bis 15.04., darf die Angelfischerei erst nach Ablauf des 15.04. und somit erst am 16.04. ausgeübt werden.
8. Kontrollen und Aufsicht
- Gegenüber Fischereiaufsehern, Polizeibeamten und kontrollberechtigten Personen hat sich jeder Angler mit dem Fischereischein und den entsprechenden Erlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme vorzuzeigen und auszuhändigen.
- Das benutzte Angelgerät, verwendete Köder und gefangene und entnommene Fische sind zur Kontrolle vorzuweisen.
9. Zugang, Schonstrecken und besondere Schonzonen
- Für die Gewässer können gesonderte Bestimmungen (z. B. Schonstrecken, besondere Schonzonen, Betretungsverbote) gelten oder erlassen werden. Solche gesonderten Bestimmungen werden durch Rundschreiben/E‑Mail und der App bekannt gemacht und sind verbindlich einzuhalten.
- In Naturschutzgebieten und besonders geschützten Biotopen haben sich Angler vorrangig an den Zielen des Naturschutzes zu orientieren; einschlägige Gebietsverordnungen sind zu beachten (z. B. Betretungs- und Befahrungsverbote, Abstandsregeln, Schonbezirke).
10. Sanktionen
Verstöße gegen diese Fischereiordnung können mit Verwarnung, zeitweiligem Entzug (Sperre) oder endgültigem Entzug des Erlaubnisscheins und Geldbuße seitens des Vereins geahndet werden. Hierfür gilt der folgende Sanktionskatalog, den der Vorstand im Rahmen seiner Entscheidung nach billigem Ermessen beachten wird. Bei schweren oder mehrfachen Verstößen und Vergehen kann es zudem zu einem Vereinsausschluss kommen. Insbesondere Verwarnungen und die Anordnung das Angeln einzustellen können auch von den zuständigen Fischereiaufsehern ausgesprochen und z. B. über die App dokumentiert werden. Im Übrigen entscheidet der Vorstand nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen.
Verwarnungen werden für die Dauer von drei Jahren dokumentiert/gespeichert und während dieses Zeitraums bei weiteren Vergehen berücksichtigt.
Der (zeitweilige) Entzug des Erlaubnisscheins und verhängte Geldbußen werden für die Dauer von drei Jahren dokumentiert/gespeichert und können während dieses Zeitraums bei weiteren Vergehen berücksichtigt werden.
| Sachverhalt | 1. Vergehen | 2. Vergehen |
| Nichtsauberhalten des Angelplatzes (Verunreinigungen, Abfälle, Fischreste) | Verwarnung | bis 3 Monate Sperre |
| Umweltschädigungen, verbotenes Feuermachen, unzulässiges Zelten | Verwarnung | Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Unzulässiges Befahren von Straßen, Wegen und Flächen; unzulässiges Parken | Verwarnung | Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Kein Mitführen von Fischereischein und/oder (digitalem) Erlaubnisschein sowie Fangliste | Geldbuße bis 100 € + Verwarnung |
Sperre bis zu 1 Jahr |
| Fehlende oder falsche Dokumentation von entnommenen Fischen oder Begehungen | Verwarnung | bis 3 Monate Sperre |
| Verstöße gegen die Bestimmungen zum Einsatz des Angelgeräts (z. B. unerlaubte Köder, unzulässiges Hältern, unbeaufsichtigtes Angeln) | Geldbuße bis 100 € + Verwarnung |
Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verwendung unzulässiger Angelmethoden (z. B. Reusen, lebender Köderfisch, unzulässige Anzahl an Ruten) | Geldbuße bis 100 € + bis zu 3 Monate Sperre |
Geldbuße: 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verstoß gegen Schonzeiten/Mindestmaße | Geldbuße bis 300 € + Verwarnung |
Geldbuße bis 300 € + Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Überschreitung von Fangbeschränkungen (z. B. Fanglimits) | Geldbuße: 100 € + bis zu 3 Monate Sperre |
Geldbuße: 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verstöße gegen Sperrzeiten für Gewässer | Geldbuße bis 300 € + bis zu 3 Monate Sperre |
Geldbuße: 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verstöße gegen Zugangsbeschränkungen, Betretungs-/Befahrungsverbote, besondere Schonstrecken und Schonzonen | Geldbuße bis 100 € + Verwarnung |
Geldbuße bis 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Unzulässige Verwendung von Wasserfahrzeugen (Art und Zeit, Hilfsmittel wie z. B. E-Motor am Lech) | Geldbuße bis 500 € + Verwarnung |
Geldbuße bis 750 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Angeln ohne erforderliches Zubehör wie Landegerät (Kescher, Spundwandkescher), Messer, Schlagholz o.ä. | Verwarnung | Geldbuße bis 300 € + Entzug des Erlaubnisscheines |
Bei Ordnungswidrigkeiten behält sich der Verein vor, die zuständigen Verwaltungsbehörden einzuschalten. Bei Straftaten (z. B. Fischwilderei) muss eine Anzeige bei den zuständigen Behörden erfolgen.
Die Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Verein wird durch die Erhebung einer Geldbuße nicht ausgeschlossen. Alle Verstöße gegen die Satzung und Fischereiordnung sowie Bestimmungen auf dem Erlaubnisschein werden je nach Schwere des Verstoßes geahndet. Dies gilt auch für andere, im o.g. Katalog nicht enthaltene Verstöße gegen fischereirechtliche oder vereinsinterne Vorschriften. Bei mehreren gleichzeitig begangenen Vergehen werden die Geldbußen oder sonstigen Sanktionen entsprechend erhöht.
11. Schlussbestimmungen
Für die Einhaltung dieser Fischereiordnung ist jeder Angler selbst verantwortlich. Abweichungen, Ergänzungen und befristete Maßnahmen werden bekannt gemacht und sind ab Veröffentlichung verbindlich.