§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
( 2 ) Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder.
Dies sind die volljährigen Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können ihren Status von „aktiv“ auf „passiv“ und umgekehrt
bis zum 30.09. des laufenden Jahres schriftlich beantragen.
b) Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder und andere volljährige Personen, die sich durch ihren Einsatz
für den Verein oder allgemein für die Fischerei besondere Verdienste erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einer
Zweidrittel - Mehrheit der Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
c) Jungfischer
Dies sind die minderjährigen Mitglieder des Vereins. Sie werden in der aus ihnen
gebildeten Jugendgruppe gemäß § 2 Abs. 1 f) in allen für den Zweck des Vereins
wichtigen Bereichen ausgebildet. Sie sind in den Versammlungen nicht
stimmberechtigt. Bei Eintritt der Volljährigkeit entscheidet der Vorstand über ihre
Aufnahme als ordentliche Mitglieder.
( 3 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu
entrichten und, soweit sie volljährig sind, jährlich bei der Rein- und Instandhaltung der
Vereinsgewässer und ihrer Uferbereiche, sowie der Vereinseinrichtungen
mitzuarbeiten. Vom Arbeitsdienst befreit sind alle Mitglieder ab dem Jahr, in dem das
63. Lebensjahr vollendet wurde. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der
Beitrags- und Arbeitspflicht, Schwerbehinderte mit einer GdB von mindestens 50
sowie Gleichgestellte sind von der Arbeitspflicht befreit.
( 4 ) Alle Mitglieder haben in den Versammlungen das Rede- und Antragsrecht. Sie haben
das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und nach Erhalt der
Fischereierlaubnis die Vereinsgewässer gemäß den Bestimmungen der
Fischereiordnung und unter Beachtung des Vereinszwecks waidgerecht zu befischen.